S2 23 89 URTEIL VOM 14. FEBRUAR 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, Visp gegen SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerde-gegnerin (Unfallversicherung; Invalidenrente; Invalideneinkommen) Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. August 2023
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige
- 5 - Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer wohnt im Oberwallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).
E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 2.2 Streitig und zu prüfen ist zuerst der Zeitpunkt des Fallabschlusses und in einem zweiten Schritt gegebenenfalls der Grad der Restarbeitsfähigkeit, die Invaliditäts- bemessung sowie die Höhe des Integritätsschadens.
E. 3 Dezember 2019 E. 4.1).
E. 4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 12. November 2019 objektiv ausgewiesene Frakturen am rechten Oberschenkel und am rechten Mittelfuss, die mehrere Operationen und Behandlungen nach sich zogen. Gemäss der Beurteilung der Klinik Bellikon war die angestammte Tätigkeit auf dem Bau aus unfallkausaler Sicht nicht mehr zumutbar. Deshalb wurde die Abklärung von Eingliederungsmassnahmen empfohlen (a.a.O. Dok. 259). Aus einer Telefonnotiz der SUVA mit der IV vom 25. Mai 2023 (a.a.O. Dok. 496) ergibt sich, dass ein Arbeitsversuch laufe. Obwohl es sich um Arbeit auf der Baustelle handle, habe berücksichtigt werden können, dass der Versicherte nur auf ebener Unterlage arbeite. So habe eine Leistungsfähigkeit von ca. 70% erreicht werden können. Der Betrieb werde die Ausbildung für das Kranführerpermis finanzieren. Der weitere Verlauf sei abzuwarten. Die IV sprach Taggelder für die vertiefte Klärung der Berufsausrichtung (a.a.O. Dok. 487 und 502). Der
- 7 - Hausarzt des Beschwerdeführers schickte diesen zur Einholung einer Zweitmeinung in die Sprechstunde Fusschirurgie des Inselspitals. Die Untersuchung fand am 3. April 2023 statt (a.a.O. Dok. 489). Es wurde eine Umschulung empfohlen und aus fussorthopädischer Sicht festgestellt, die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei zu 50 bis 70% zumutbar. Zudem empfahl die beurteilende Fussorthopädin die Einholung eines Gutachtens.
E. 5.2 Die SUVA darf ihre vorübergehenden Leistungen ohne Abwarten des Abschlusses allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV abschliessen, soweit es um berufliche Massnahmen geht, welche sich ausschliesslich auf Vorkehren beziehen, welche nicht geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Bundesgerichtsurteil 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.1). Aus den obenstehenden Darlegungen ergeben sich zumindest ernstzunehmende Zweifel an einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Diesbezügliche Abklärungen der Invalidenversicherung waren zum Zeitpunkt der Verfügung vom 21. März 2023 im Gange und deren Ausgang kann durchaus dazu geeignet sein, Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad der Unfallversicherung zu haben.
E. 6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache ist zur Fortführung an die SUVA zurückzuweisen.
E. 7.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos.
E. 7.2 Dem obsiegenden Kläger steht eine Parteientschädigung zu. Das Gericht setzt diese unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest (Art. 40 Abs. 1 GTar).
- 8 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Fortführung an die SUVA zurückgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die SUVA hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Sitten, 14. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S2 23 89
URTEIL VOM 14. FEBRUAR 2024
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, Visp
gegen
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerde-gegnerin
(Unfallversicherung; Invalidenrente; Invalideneinkommen) Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. August 2023
- 2 - Sachverhalt und Verfahren A. Der 1976 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der SUVA gegen die Folge von Unfällen versichert, als er am 12. November 2019 auf der Baustelle von einem Bagger angefahren wurde und sich dabei eine Femurschaftfraktur rechts sowie eine Lisfrancluxationsfraktur rechts zuzog. Gleichentags erfolgte die operative Versorgung der Femurschaftfraktur und am
26. November 2019 dann jene der Lisfrancluxationsfraktur. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Nach einer stationären Rehabilitation trat der Beschwerdeführer am
21. Dezember 2019 auf seinen Wunsch hin nach Hause aus. Er wollte über Weihnachten seine Familie in Italien besuchen. Von Februar 2020 bis Mai 2020 folgte eine erneute stationäre Rehabilitation. Die Schmerzen persistierten, ebenso eine Kraftminderung im rechten Bein. Im Oktober 2020 wurde aufgrund einer Pseudoarthrose eine erneute Fussoperation mit anschliessender stationärer Rehabilitation notwendig. Aufgrund der weiterhin persistierenden Schmerzen und Gehbehinderung trat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Bellikon an. Dort konnten keine wesentlichen Fortschritte erzielt werden und der Beschwerdeführer trat am 7. Juli 2021 wieder aus. Aus dem Bericht der Klinik vom 21. Juli 2021 (SUVA-Dossier Dok. 259) ergibt sich, dass bei Austritt eine erhebliche Symptomausweitung mit einem hinkenden Gangbild, ruhe- und belastungsabhängigen Schmerzen, Schlafstörungen, depressiven Symptomen und eine psychosoziale Belastungssituation bestanden haben. In der Klinik hatte keine namhafte Verbesserung erzielt werden können. Die physischen Belastungstests waren für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Medizinisch-theoretisch wurde aus unfallkausaler Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte, leichte bis mittelschwere Arbeit attestiert. Die angestammte Tätigkeit als Maurer auf dem Bau wurde aufgrund der vorwiegend gehend- stehenden Position auf unebenem Gelände als nicht mehr geeignet bezeichnet. Es wurden Abklärungen bezüglich der Durchführung von Eingliederungs-massnahmen empfohlen. Die Prognose für eine erfolgreiche berufliche Eingliederung wurde als eher ungünstig beurteilt. Die SUVA legte die Akten ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vor. Der Beschwerdeführer wurde zu einer kreisärztlichen Untersuchung für den 11. Oktober 2021 aufgeboten. Der Kreisarzt empfahl die Einholung von Zweitmeinungen. Zu diesem Zweck wurde der Beschwerdeführer Prof. Dr. A _________ zugewiesen. Dieser empfahl am 10. Januar 2022 (a.a.O. Dok. 329) eine Testinfiltration zur lokalen Besserung der neuropathischen Beschwerden. Eine weitere Zweitmeinung wurde bei Dr. B _________
- 3 - eingeholt. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 und hielt fest, aus orthopädischer Sicht bestehe im Hinblick auf die Femurproblematik nur ein erweiterter konservativer Therapieansatz (a.a.O. Dok. 359). In schmerztherapeutischer Hinsicht stellte Dr. C _________ am 30. September 2022 (a.a.O. Dok. 416) die Diagnose einer Allodynie und eines dysfunktionalen Schmerzes am Fussrücken. Es bestünden hoch pathologische Werte bezüglich Angst, Depression und Stress. Die unklaren Zukunftsperspektiven machten dem Patienten zu schaffen. Am 20. und 21. Oktober 2022 (a.a.O. Dok. 421 und 424) gab der zuständige Kreisarzt der SUVA seine Beurteilung ab. Aufgrund des noch vorliegenden CRPS bestehe weiterhin, möglicherweise lebenslang, eine unfallkausale, medizinisch indizierte Therapie-bedürftigkeit bei der Schmerztherapeutin. Eine angepasste Tätigkeit sei ganztägig zumutbar. Den Integritätsschaden setzte der Kreisarzt auf 20% fest. Nachdem der Beschwerdeführer die noch möglichen Therapieoptionen ablehnte, wurde die schmerztherapeutische Behandlung am 12. Dezember 2022 abgeschlossen (a.a.O. Dok. 437). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 (a.a.O. Dok. 439) stellte die SUVA dem Beschwerdeführer die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 28. Februar 2023 in Aussicht. Der Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung werde geprüft. Am 16. Januar 2023 (a.a.O. Dok. 452) machte der Beschwerdeführer seine Einwände geltend. Gemäss Bericht des PZO vom 17. Oktober 2022 leide er infolge des Unfalls unter einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Die Behandlung sei nicht abgeschlossen, weshalb die Einstellung der Taggelder auf den 28. Februar 2023 verfrüht erfolge. B. Mit Verfügung vom 21. März 2023 (a.a.O. Dok. 476) setzte die SUVA die Rente (17%) und die Integritätseinbusse (20%) fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar. Allfällige psychogene Störungen könnten nicht berücksichtigt werden, da kein adäquatkausaler Zusammenhang zum Unfallereignis bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 21. August 2023 ab. Sie beurteilte den Unfall als mittelschwer und stellte fest, die in BGE 115 V 133 als Voraussetzung der Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs der Beschwerden mit dem Unfallereignis aufgestellten Kriterien seien vorliegend nicht erfüllt. Sowohl an der Rentenberechnung als auch an der Höhe der Integritätsentschädigung wurde festgehalten.
- 4 - C. Mit Beschwerde vom 22. September 2023 wurde bei der sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie primär die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur neunen Festlegung der Rente sowie der Integritätsentschädigung und subsidiär die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 45% sowie einer Rente von mindestens 52% beantragt. Infolge des schweren Berufsunfalls, den der Beschwerdeführer am
12. November 2019 erlitten habe, bestünden fortdauernde chronische Schmerzen und psychische Beschwerden. Diese seien als unfallkausal zu qualifizieren, mindestens drei der von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickelten Kriterien seien erfüllt. Bezüglich der Invaliditätsbemessung sei das rechtliche Gehör durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden. Sie habe es versäumt, sich zu den in der Einsprache diesbezüglich erhobenen Einwänden zu äussern. Das Valideneinkommen sei zu tief angesetzt worden und bei der Bestimmung des Invalideneinkommens seien die Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung und der psychischen Beschwerden auf die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen. Zudem sei ein Leidensabzug von 20% zu gewähren. Unter Berücksichtigung dieser Vorbringen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 52%. Für die Festsetzung des Integritätsschadens seien die chronische Schmerzstörung und die psychischen Beschwerden ebenfalls zu berücksichtigen. Die Integritätsentschädigung sei demzufolge insgesamt auf 45% festzulegen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest und bestritt das Vorliegen einer Gehörsverletzung. Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren bisherigen Ausführungen fest. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. ERWÄGUNGEN
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige
- 5 - Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer wohnt im Oberwallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG). 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Streitig und zu prüfen ist zuerst der Zeitpunkt des Fallabschlusses und in einem zweiten Schritt gegebenenfalls der Grad der Restarbeitsfähigkeit, die Invaliditäts- bemessung sowie die Höhe des Integritätsschadens.
3. Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Bundesgerichtsurteil 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013
- 6 - E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_674/2019 vom
3. Dezember 2019 E. 4.1).
4. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 12. November 2019 objektiv ausgewiesene Frakturen am rechten Oberschenkel und am rechten Mittelfuss, die mehrere Operationen und Behandlungen nach sich zogen. Gemäss der Beurteilung der Klinik Bellikon war die angestammte Tätigkeit auf dem Bau aus unfallkausaler Sicht nicht mehr zumutbar. Deshalb wurde die Abklärung von Eingliederungsmassnahmen empfohlen (a.a.O. Dok. 259). Aus einer Telefonnotiz der SUVA mit der IV vom 25. Mai 2023 (a.a.O. Dok. 496) ergibt sich, dass ein Arbeitsversuch laufe. Obwohl es sich um Arbeit auf der Baustelle handle, habe berücksichtigt werden können, dass der Versicherte nur auf ebener Unterlage arbeite. So habe eine Leistungsfähigkeit von ca. 70% erreicht werden können. Der Betrieb werde die Ausbildung für das Kranführerpermis finanzieren. Der weitere Verlauf sei abzuwarten. Die IV sprach Taggelder für die vertiefte Klärung der Berufsausrichtung (a.a.O. Dok. 487 und 502). Der
- 7 - Hausarzt des Beschwerdeführers schickte diesen zur Einholung einer Zweitmeinung in die Sprechstunde Fusschirurgie des Inselspitals. Die Untersuchung fand am 3. April 2023 statt (a.a.O. Dok. 489). Es wurde eine Umschulung empfohlen und aus fussorthopädischer Sicht festgestellt, die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei zu 50 bis 70% zumutbar. Zudem empfahl die beurteilende Fussorthopädin die Einholung eines Gutachtens. 5.2 Die SUVA darf ihre vorübergehenden Leistungen ohne Abwarten des Abschlusses allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV abschliessen, soweit es um berufliche Massnahmen geht, welche sich ausschliesslich auf Vorkehren beziehen, welche nicht geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Bundesgerichtsurteil 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.1). Aus den obenstehenden Darlegungen ergeben sich zumindest ernstzunehmende Zweifel an einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Diesbezügliche Abklärungen der Invalidenversicherung waren zum Zeitpunkt der Verfügung vom 21. März 2023 im Gange und deren Ausgang kann durchaus dazu geeignet sein, Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad der Unfallversicherung zu haben.
6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache ist zur Fortführung an die SUVA zurückzuweisen. 7. 7.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos. 7.2 Dem obsiegenden Kläger steht eine Parteientschädigung zu. Das Gericht setzt diese unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest (Art. 40 Abs. 1 GTar).
- 8 - DEMNACH WIRD ERKANNT 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Fortführung an die SUVA zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Sitten, 14. Februar 2024